Winterdienst auf dem neuen Fuß-Radweg

    Rike  / pixelio.de
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    Wie verhält es sich mit dem Winterdienst auf dem neuen kombinierten Fuß-Radweg? Müssen die Anwohner auf voller Breite von 4 Meter den Schnee räumen und streuen?

    Antwort: Nein, das müssen sie nicht. Es reicht einen Streifen mit einer Breite von 1 Meter vom Schnee zu räumen und zu streuen - auch wenn der kombinierte neue Weg 4 Meter breit ist.

    Mit der Sanierung der B65 wurde auf der Nordseite der Bundestraße ein neuer kombinierter Fuß- und Radweg mit einer Breite von 4 Metern eingerichtet. Der vorherige Fußweg hatte eine deutlich geringere Breite.

    Wie mit dem Winterdienst auf Fußwegen umgegangen wird, das ist in der Straßenreinigungs - Verordnung der Stadt Gehrden im §4 geregelt (Link hier).

    Im Fall des kombinierten Fuß-/Radweges hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 09.10.2003 – III ZR 8/03 zur Räum- und Streupflicht auf einem kombinierten Fuß - Radweg ebenfalls entschieden (Link hier).

    Auszug aus dem Urteil

    Radfahrer müssen den bestreuten gemeinsamen Fuß- und Radweg nutzen

    Etwas Anderes gelte nach Auffassung des BGH bei gemeinsamen Fuß- und Radwegen. Diese Wege seien innerhalb geschlossener Ortschaften bei Auftreten von Schnee- oder Eisglätte zu räumen und zu bestreuen. Genüge der Winterdienstpflichtige dieser Pflicht und sei aufgrund dessen die Benutzung dieses Weges durch Fußgänger und Radfahrer möglich, so dürfen und müssen sie diesen Weg mitbenutzen. Ein Ausweichen auf die für den Autoverkehr bestimmte Fahrbahn sei dann nicht erlaubt.

    Dies zugrunde gelegt, sei es nicht einsichtig, warum Fußgänger und Radfahrer hinsichtlich des schützenswerten Vertrauens auf die Erfüllung des Winterdienstes völlig unterschiedlich behandelt werden sollen. Vielmehr lege die Straßenverkehrsordnung eine rechtliche Gleichbehandlung von Fußgängern und Radfahrern bei Verletzung der Räum- und Streupflicht nahe. Beide dürfen sich gleichermaßen auf die Erfüllung der Räum- und Streupflicht durch den Sicherungspflichtigen verlassen.

    Inhalt und Umfang der Streupflicht richtet sich nach den Fußgängern

    Bei der Bestimmung des Inhalts und Umfangs der Winterdienstpflicht komme es nach Ansicht des BGH allein auf die Belange der Fußgänger an. Dass der Weg auch Radfahrern zur Benutzung offenstehe, rechtfertige für sich genommen noch keine höheren Anforderungen an die Räum- und Streupflicht. Denn andernfalls würdeeine unzumutbare und unverhältnismäßige Beanspruchung des Sicherungspflichtigen drohen. Dies sei jedoch maßgeblicher Grund dafür gewesen, eine umfassende Räum- und Streupflicht bei Radwegen nicht anzuerkennen.

    Einem Radfahrer könne eine erhöhte Aufmerksamkeit und besonders vorsichtige Fahrweise abzuverlangen sein.

    Ausschluss jeder Gefahr nicht möglich

    Der Schutz des Vertrauens auf die Einhaltung der Winterdienstpflicht bedeute nicht, dass die Nutzer eines gemeinsamen Fuß- und Radweges auch bei Schnee- und Eisglätte erwarten dürfen, diese Wege genauso sicher und gefahrlos benutzen zu können, wie bei idealen Wetterbedingungen. Es sei nicht erforderlich, dass Bürgersteige in ihrer ganzen Breite geräumt und bestreut werden müssen. Es genüge eine Fläche zu räumen und zu bestreuen, der es zwei Fußgängern erlaube, vorsichtig aneinander vorbeizugehen. Dies sei bei einer Breite von 1 bis 1,20 m der Fall. Zu beachten sei nämlich, dass der Winterdienst nicht das Ziel habe, jedwede Gefahr des Ausrutschens völlig auszuschließen.

     

    Bitte beachten: Dieses ist keine Rechtsberatung und wir übernehmen keine Gewähr.

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